AGB

Stand: Oktober 2019

Verkaufsbedingungen für neue Fahrzeuge

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

II. Preise

Preisänderungen der im Kaufvertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und der Hersteller nach Vertragsabschluss den Listenpreis ändert. In diesem Fall kann der Verkäufer den Kaufpreis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 5%, kann der Käufer, durch Erklärung in Textform binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der im Kaufvertrag vereinbarte Preis. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so gilt obige Preisänderungsregel auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin oder Auslieferung weniger als vier Monate liegen.

 

III. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  1. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf zehn Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
  1. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  1. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 4, Ziffer 3 und 4 dieses Abschnitts.
  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Bruttokaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 323 BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

VII. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
  1. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
    d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  2. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

VIII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Eine Pflicht des Käufers zur Inanspruchnahme seiner Versicherung besteht nicht.
  1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  3. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ebenfalls in dem durch vorstehenden Abs.1 beschriebenen Umfang beschränkt.
  1. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

IX. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichts stand.

 

X. Hinweis gemäß § 36

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

XI. Nachtrag zu Gewährleistung und Garantie

Vor der Inbetriebnahme lesen Sie bitte die Bedienungsanleitung gründlich durch, um sich mit dem Umgang des Fahrzeuges vertraut zu machen. Wir weisen darauf hin, dass die in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedienungs- Pflege – und Wartungshinweise eingehalten werden müssen um den Gewährleistungs- und Garantieanspruch aufrecht zu erhalten. Die Einhaltung der Bedienungs- Pflege – und Wartungshinweise trägt im Wesentlichen zur Erhöhung der Lebensdauer des Fahrzeuges bei.

Ab dem Datum der Übergabe wird eine dem Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeuges in Werkstoff und Herstellung für den Zeitraum von 2 Jahren (eingeschränkte Garantie) bzw. den gesetzlich geltenden Gewährleistungszeitraum gewährt. Wartungsarbeiten sind nur bei einer von uns autorisierten Fachwerkstätte durchzuführen. Bei Schäden die durch unsachgemäße Handhabung, Manipulation oder auf ein nicht Einhalten der Bedienungs- Pflege – und Wartungshinweise zurückzuführen sind kann keine Garantie oder Gewährleistung geltend gemacht werden.

Garantie oder Gewährleistung kann nur dann gewährt werden, wenn ein auftretender Schaden unmittelbar beim Verkäufer oder in einer von uns autorisierten Fachwerkstätte gemeldet wird. Ein Anspruch auf Garantie berechtigt den Kunden nur zur Beseitigung des Mangels. Ersatz für mittelbare und unmittelbare Schäden werden nicht gewährt. Auf verwahrloste Fahrzeuge kann keine Garantie oder Gewährleistung geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie daher nachstehende Hinweise.

Die Karosserie und die Verkleidungsteile sind regelmäßig von Schmutz zu befreien. Verwenden Sie dazu keinesfalls einen Hochdruckreiniger, einen starken Wasserstrahl, scharfe, ätzende oder scheuernde Reinigungsmittel. Dies kann Oberflächen und Lacke dauerhaft schädigen und Rostbildung fördern. Unbedingt schonende Pflegemittel verwenden. Ihr Händler wird Sie gerne beraten. Aluminiumteile oder Teile mit veredelter Oberfläche (verchromte, eloxierte oder andere veredelte Oberflächen) mit geeigneten Pflegemitteln behandeln, um Oxidation zu verhindern. Rahmen und Metallteile stets mit geeigneten Korrosionsschutz zu pflegen um Korrosion zu vermeiden.

Ein ständig im Freien geparktes Fahrzeug muss mit einer Schutzplane abgedeckt werden, um Verwitterung von lackierten Teilen, sowie Rissbildung an Sitzen und anderen Kunststoffteilen zu verhindern.

Wenn das Fahrzeug auf nicht befestigten Straßen oder Wegen sowie rennsportlich zum Einsatz gebracht wird kann keine Garantie oder Gewährleistung geltend gemacht werden.

Auf untenstehende Teile sowie auf Material, welches für Servicearbeiten verwendet wird, kann keine Garantie gewährt werden:

Glühlampen / Brems – und Kupplungsbeläge / Reifen